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Bonterra Resort, mit der NIF B-12572400 und der Adresse Avenida Barcelona nº 47, 12560 Benicàssim (Castellón), genehmigt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 29.2 des Gesetzes 7/2023 vom 28. März über den Schutz der Rechte und das Wohlergehen von Tieren, die folgenden REGELN FÜR DIE ZULASSUNG VON HAUSTIEREN für die Einrichtung Bonterra Resort, in Übereinstimmung mit den folgenden,

 

BEDINGUNGEN

 

Das Bonterra Resort erklärt sich als „haustierfreundliche“ Einrichtung, die sowohl die Anwesenheit als auch die Unterbringung von Haustieren in ihren Einrichtungen mit vorheriger Bestätigung zulässt, wobei der Besitzer die in den folgenden Artikeln aufgeführten Regelungen einhalten muss.


1. Zulassung von Haustieren

Die Haustiere, deren Anwesenheit im Hotelbetrieb erlaubt ist, sind auf die folgenden Klassen beschränkt:

  • Katzen
  • Hunde
  • Andere (die zu konsultieren sind)
 
 

1.1. Der Zutritt und der Aufenthalt von potenziell gefährlichen Tieren gemäß den Vorschriften ist verboten, ebenso wie der Aufenthalt von Tieren, die offensichtliche Anzeichen einer Gefahr für Menschen, andere Tiere und Gegenstände, Krankheiten oder mangelnde Hygiene aufweisen, sowie von läufigen Tieren.

 

 

1.2. Der Kunde, der mit seinem Haustier bleiben möchte, muss die Verfügbarkeit prüfen und dies bei der Buchung angeben und/oder die Einrichtung informieren.

 

 

1.3. Pro Buchung eines Stellplatzes oder einer Unterkunft, die zuvor von der Einrichtung bestätigt wurde, sind nur zwei Haustiere erlaubt.

 

 

1.4. Bei der Reservierung oder Anmeldung verlangt das Bonterra Resort die Vorlage des Reisepasses und gegebenenfalls der gültigen Haftpflichtversicherung für Schäden an Dritten, die auch die für das Tier verantwortlichen Personen abdeckt.

 

 

1.5. Für die Unterbringung von Haustieren wird ein Zuschlag pro Tier und Tag gemäß den von Bonterra Resort genehmigten und veröffentlichten Tarifen erhoben.

 

 

1.6. Das Haustier muss über die vorgeschriebenen Impfungen verfügen und alle behördlichen Auflagen für seinen Besitz erfüllen (Identifikationsmikrochip, Eigentumsnachweis), wofür sich Bonterra Resort das Recht vorbehält, jederzeit während des Aufenthalts des Haustieres die Ausstellung von Unterlagen zu verlangen, die zur Anerkennung dieser Umstände erforderlich sind.

 

 

1.7. Die Besitzer von Haustieren, die im Bonterra Resort wohnen oder untergebracht sind, müssen die Bestimmungen des Gesetzes 7/2023 vom 28. März über den Schutz der Rechte und das Wohlergehen von Tieren einhalten, und zwar in Bezug auf die Verpflichtungen und Verbote, die sich aus dem genannten Gesetz oder aus Verordnungen ergeben, die es ersetzen.


2. Bedingungen für den Aufenthalt und die Anwesenheit von Haustieren

encia y estancia de los animales de compañía

Die Anwesenheit und der Aufenthalt von Haustieren im Bonterra Resort unterliegt den folgenden Regeln:

2.1. Gemeinsame Bereiche und Räume

  • Die Haustiere müssen sich zusammen mit ihren Besitzern in den Gemeinschaftsbereichen und -räumen aufhalten, wobei sie sich an die Sicherheitsvorschriften halten müssen, die von ihnen verlangt werden können, damit sie die Unversehrtheit der übrigen Gäste, des Personals der Einrichtung oder ihre eigene nicht gefährden.
  • Es ist verboten, Haustiere in den Gemeinschaftsbereichen und -räumen außerhalb der speziell dafür vorgesehenen Plätze zu füttern. Dem Kunden müssen die dafür vorgesehenen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden.
  • Die Besitzer von Haustieren sind verpflichtet, eventuelle Ablagerungen und Urin, die in diesen Bereichen entstehen können, aufzusammeln.
  • Die Anwesenheit von Haustieren ist in den folgenden Gemeinschaftsbereichen und -räumen verboten: im Schwimmbadbereich, im Restaurant, in den Gemeinschaftsbereichen innerhalb des Betriebs und in den Kinderspielbereichen.
 

2.2. Hygieneempfindliche Bereiche

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 14 des Königlichen Erlasses 1021/2022 vom 13. Dezember, der bestimmte Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Lebensmitteln in Einzelhandelsbetrieben regelt:

  • Die Anwesenheit von Haustieren ist in den Bereichen des Betriebs, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt, ausgestellt oder gelagert werden, verboten.
  • Haustiere sind auf der Terrasse des Restaurants erlaubt.
  • Die Eigentümer oder die für die Tiere verantwortlichen Personen werden über die Zugangsbedingungen informiert.
  • Die Tiere werden an der Leine, in einem Transportbehälter oder auf andere Weise kontrolliert.
  • Die Tiere sollten ein angemessenes Verhalten und einen hygienischen Zustand aufweisen und keine offensichtlichen Krankheitsanzeichen wie Durchfall, Erbrechen, das Vorhandensein äußerer Parasiten, abnorme Absonderungen oder offene Wunden aufweisen.
  • Es wird verhindert, dass die Tiere mit den Geräten und Utensilien in den Räumlichkeiten, mit dem Personal des Betriebs sowie mit den Tischoberflächen in Berührung kommen; im Falle eines Kontakts werden die betroffenen Bereiche mit geeigneten Mitteln gereinigt und desinfiziert.
  • Die Fütterung und Tränkung der Tiere erfolgt in jedem Fall mit Geräten, die speziell für die Fütterung von Tieren bestimmt sind.
  • Die Einrichtung muss über Reinigungsgeräte verfügen, die ausschließlich für den Fall des Urinierens, Defäkierens oder Erbrechens der Tiere verwendet werden.
  • Die Anwesenheit von Haustieren ist im Schwimmbad, im Spa, im Fitnessraum und in den Kinderspielbereichen verboten.
 

2.3. Unterbringung in Stellplätzen/Unterkunftseinheiten

  • Haustiere dürfen auf dem Stellplatz/der Wohneinheit nicht allein gelassen werden. Sie müssen immer von ihren Besitzern begleitet werden.
  • Haustierbesitzer müssen sicherstellen, dass Haustiere keine Lärmbelästigung verursachen, die die übrigen Gäste stören könnte.
  • Haustierbesitzer müssen verhindern, dass Haustiere auf Betten, Sessel und andere Möbel in der Unterkunft klettern.
  • Haustierbesitzer dürfen Badewannen, Duschen, Waschbecken und andere sanitäre Anlagen nicht zum Baden ihrer Haustiere benutzen. Zu diesem Zweck sind die speziellen Bäder in den Blöcken I und IV der Dienststellen zu benutzen.

3. Aufenthalt, Zugang und Aufenthalt von Assistenzhunden

tancia de perros de asistencia

3.1. Der Zugang und der Aufenthalt von Assistenzhunden der Streitkräfte, der staatlichen Sicherheitskräfte und der Korps im Dienst ist nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschriften gestattet, ebenso wie der Zugang, der Aufenthalt und die Unterbringung von Assistenzhunden für Menschen mit Behinderungen, die diese benötigen.

 

3.2.  Der Zugang, der Aufenthalt und die Unterbringung von Assistenzhunden für Menschen mit Behinderungen unterliegt den Bestimmungen der regionalen Vorschriften, die wie folgt lauten können:

  • Der Ausweis, der die Identität des Hundes bestätigt, der Ausweis der Bindungsstelle und der amtliche Gesundheitsnachweis des Assistenzhundes müssen mitgeführt und vorgezeigt werden.
 
  • Er muss seine Kennzeichnung als Begleithund und den in den Tierschutz-/Gesundheitsvorschriften vorgeschriebenen Mikrochip sichtbar am Halsband oder Geschirr des Hundes tragen.
 
  • Er muss seine Kennzeichnung als Begleithund und den in den Tierschutz-/Gesundheitsvorschriften vorgeschriebenen Mikrochip sichtbar am Halsband oder Geschirr des Hundes tragen.
 
  • Assistenzhunden ist der Zugang zu Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, zu Bereichen, zu denen ausschließlich das Hotelpersonal Zutritt hat, und zum Wasser des Schwimmbads untersagt.
 

3.3. Der Zugang von Assistenzhunden für Menschen mit Behinderungen kann unter den folgenden Umständen verweigert werden:

  • Bei drohender ernsthafter Gefahr für den Benutzer, für eine dritte Person oder für den Assistenzhund selbst.
  • Wenn das Tier Krankheitssymptome aufweist, die sich in anderer oder gehäufter Form durch fiebrige Anzeichen, anormalen Haarausfall, durchfallartigen Stuhlgang, anormale Ausscheidungen, Anzeichen von Hautparasitosen, Wunden, die aufgrund ihrer Größe oder ihres Aussehens eine mutmaßliche Gefahr für Menschen darstellen, oder Anzeichen von mangelnder Pflege oder Versorgung zeigen.

4. Vorzeitige Beendigung des Aufenthalts und Haftung

4.1. Die Nichteinhaltung der vorliegenden Regeln für die Aufnahme von Haustieren sowie der entsprechenden Hinweisschilder kann zur Beendigung des Aufenthalts und der Unterbringung von Haustieren führen, ohne dass der Beherbergungsbetrieb verpflichtet ist, dem Kunden einen Betrag zu erstatten.


4.2. Im Falle der Weigerung, die Einrichtung zu verlassen, kann der Eigentümer die Polizei einschalten.


4.3. Bei Nichteinhaltung der in den sektoralen Vorschriften festgelegten Pflichten und Verbote als Eigentümer und/oder Verantwortlicher für die untergebrachten Haustiere behält sich der Betrieb das Recht vor, bei den zuständigen Verwaltungsbehörden Anzeige zu erstatten.


4.4. Die Besitzer der Haustiere, die im Bonterra Resort gefunden oder untergebracht werden, sind für die Schäden, Beeinträchtigungen und Belästigungen verantwortlich, die sie Menschen, anderen Tieren und dem Eigentum zufügen.


4.5. Das Bonterra Resort behält sich das Recht vor, den Eigentümer des Haustieres für die Beträge in Anspruch zu nehmen, die er als Entschädigung für die Schäden, die er Dritten während seines Aufenthaltes in der Einrichtung zugefügt hat, zahlen musste.

Ab September 2023 geltende Regelung